Art. 1 Name, Sitz und Zweck
Abs. 1 Unter dem Namen "Z-Club Schweiz", nachstehend als ZCS bezeichnet, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Normen des Zivilgesetzbuches über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die nachfolgenden statutarischen Bestimmungen nicht abgeändert werden.
Abs. 2 Der Sitz des ZCS befindet sich in Uster (Gründungsort). Die Anschrift ist beim ZCS-Präsidenten.
Abs. 3 Der Zweck des ZCS besteht, unter Ausschluss jeder geschäftlichen Tätigkeit, in: a) den Mitgliedern eine Ansprechstation bieten, bei der sie Erfahrungen austauschen, Probleme lösen und allgemein Fragen rund um den Nissan Z (ab Z33) diskutieren können b) regelmässig ein- oder auch mehrtägige ZCS-Ausfahrten, -Veranstaltungen oder -Ausflüge in der Schweiz (oder auch im Ausland) durchführen c) gemeinsam Treffen oder sonstige Anlässe besuchen d) Auto-Zubehör und -Teile zu günstigen Konditionen beschaffen e) die Freude am gemeinsamen Hobby fördern und unterstützen
Art. 2 Mitgliedschaft
Abs. 1 Der ZCS besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Ausserordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Partnerschaftsmitgliedern
Abs.2 Aktivmitglied werden kann jeder Besitzer eines Nissan Z-Modells ab Z33 (ab Baujahr 2003), in allen Varianten. Ehrenmitglieder und ausserordentliche Mitglieder müssen nicht im Besitze eines Nissan Z sein.
Abs.2.1 Jedes Aktiv-, ausserordentliche und Ehrenmitglied kann ein Partnerschaftsmitglied benennen.
Abs.2.2 Ausserordentliche Mitglieder sind langjährige Aktivmitglieder, welche ihren Nissan Z verkauft haben und sich weiterhin mit dem Verein verbunden fühlen. Sie können aktiv am ZCS-Leben teilnehmen und somit auch an Ausfahrten mit ihren eigenen Fahrzeugen. Ausserordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig und haben kein Stimmrecht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als ausserordentliches Mitglied.
Abs.2.3 Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die dem Verein einen besonderen Dienst erwiesen haben. Die Ernennung steht der GV zu. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und haben Stimmrecht.
Abs.3 Der Aufnahmeantrag ist mittels Aufnahmeformular des ZCS schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Gegen eine Ablehnung bestehen keine Rechtsmittel.
Abs. 3.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des ersten Jahresbeitrages.
Abs. 3.2 Die Jahresbeiträge werden durch die ordentliche GV festgelegt.
Abs. 3.3 Vorstands-, Ehren- und Partnerschaftsmitglieder sind beitragsbefreit.
Abs. 4 Neumitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, haben nur den Anteil vom Jahresbeitrag ab Eintrittsquartal zu entrichten. Eintritt von Jan. – März: 100% Eintritt von April – Juni: 75% Eintritt von Juli – Sept.: 50% Eintritt von Okt. – Dez.: 25% Bei jedem Mitgliederbeitrag ist jeweils ein Partnerschaftsmitglied inbegriffen. Dieses kann bei der Anmeldung namentlich erwähnt werden.
Abs. 5 Aktiv- und ausserordentliche Mitglieder nehmen aktiv an Veranstaltungen des ZCS teil.
Abs. 5.1 An den Ausfahrten sind grundsätzlich nur Nissan Z ab Z33 des ZCS zugelassen. Eine Ausnahme bilden hier die Autos der ausserordentlichen und gegebenenfalls der Ehrenmitglieder. Zudem dürfen potentielle Neumitglieder einmal an einer Veranstaltung teilnehmen, um sich vom ZCS-Clubleben ein Bild zu machen.
Art. 2.1 Ende der Mitgliedschaft
Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod b) durch Austritt c) durch Verkauf des Nissan Z (Ausnahme siehe Art. 2 Abs. 2.2) d) durch Ausschluss
Abs. 2 Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, vor Ablauf des Vereinsjahres zu erfolgen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
Abs. 3 Mitglieder, welche die Interessen des ZCS schädigen oder in Verruf bringen, können, nach einer Mahnung, durch Vorstandsentschluss schriftlich ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Mitglieder, welche mit der Begleichung des Jahresbeitrages, trotz erfolgter schriftlicher Mahnung des Vorstandes, mehr als zwei Monate in Verzug sind. Austritt und Ausschluss hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
Abs. 4 Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen und sie besitzen kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beiträge. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
Art. 3 Organe
Abs. 1 Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung (GV),
2. der Vorstand,
3. die Revisoren
Art. 3.1 Die Generalversammlung
Abs. 1 Die ordentliche GV besteht aus den Aktiv- und den Ehrenmitgliedern und ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Sie findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Die Einladung dazu hat mindestens 30 Tage vorher zu erfolgen. Wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt, wird eine ausserordentliche GV einberufen. Die Anträge sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. Der Präsident, Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
Abs. 2 Die ordentliche GV behandelt folgende Geschäfte:
1. Wahl des Stimmenzählers
2. Protokoll der letzten GV
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Jahresrechnung, Bericht des Kassiers
5. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
6. Jahresprogramm des neuen Vereinsjahres
7. Wahlen
a) der Präsident
b) der Vizepräsident
c) der Kassier
d) der Aktuar
e) der Beisitzer (im Bedarfsfall)
f) 2 Revisoren
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Statutenänderungen
10. Beschluss über Anträge von Mitgliedern
Art. 3.2 Der Vorstand
Abs. 1 Der Vorstand besteht aus 4, resp. bei personellem Bedarf aus 5 Mitgliedern. Ihm gehören an:
a) der Präsident
b) der Vizepräsident
c) der Kassier
d) der Aktuar
e) der Beisitzer (im Bedarfsfall)
Sie haben volles Stimmrecht. Die Amtsdauer beträgt jeweils 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Abs. 2 Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt diesen nach aussen.
Abs. 3 Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedürfnis oder auf Verlangen eines Vorstands-mitgliedes einberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Abs. 4 Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben von bis zu CHF 1’000 zu bestimmen.
Abs. 5 Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Abs. 6 Pflichten und Aufgaben der einzelnen Vorstandsämter:
Präsident: - ist Vorstandsmitglied - führt und organisiert den Gesamtverein - führt die GV durch - organisiert regelmässige Sitzungen - überwacht alle Aktivitäten - repräsentiert den Verein nach Aussen - gibt Verantwortung weiter - hat ein offenes Ohr für alle und alles - ist Ansprechpartner für den ZCS
Vizepräsident: - ist Vorstandsmitglied - vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten - führt ein Mitgliederverzeichnis - erstellt Ende Jahr den Aktivitäten-Kalender - ist verantwortlich, dass die vorgesehenen Events rechtzeitig im Forum präsentiert werden und jeweils ein Verantwortlicher bestimmt ist
Kassier: - ist Vorstandsmitglied - führt die ZCS-Buchhaltung gemäss Statuten - ist verantwortlich für die Einnahmen und Ausgaben des ZCS - verwaltet das ZCS-Vermögen - schliesst die Buchhaltung per Ende Vereinsjahr ab - lässt die Buchhaltung von den Revisoren vor der GV revidieren - fakturiert die Mitgliederbeiträge
Aktuar: - ist Vorstandsmitglied - führt den Schriftverkehr - führt das Protokoll der GV - führt die Protokolle der Vorstandssitzungen - versendet die Einladungen zur GV
Beisitzer: - ist Vorstandsmitglied - stellvertretet oder entlastet andere Vorstandsmitglieder - ihm kann ein bestimmtes Fachgebiet zugewiesen werden
Abs. 7 weitere Ämter ausserhalb des Vorstandes: Web-Administrator: - ist Webmaster der Webseite und des Forums - mutiert Mitgliederein- und -austritte im Forum - vertritt die Administrations-Verantwortung Forums-Moderator(en): - sorgen zusammen mit dem Web-Administrator für Ordnung im Forum - editieren Beiträge in ihrem Ermessen - beantworten häufige Fragen
Abs. 8 Organisation von Veranstaltungen: Die Organisation und deren Durchführung werden vom Präsidenten oder Vize-Präsidenten auf die einzelnen Vorstandsmitglieder gleichmässig aufgeteilt, je nach Gewichtung und Aufwand. Angestrebt werden regelmässige Veranstaltungen, mit oder ohne ZCS-Fahrzeuge. Zudem darf sich jedes ZCS-Mitglied, nach Absprache mit dem Vorstand, an der Organisation einer Veranstaltung beteiligen.
Art. 3.3 Die Revisoren
Abs. 1 Die Revisoren überwachen und kontrollieren die Geschäftsführung des Vorstandes. Sie prüfen das Rechnungs- und Kassenwesen des Vereins. An der GV erstatten sie einen Bericht mit Antrag.
Abs. 2 Die Revisoren werden jeweils an der GV gewählt und für 1 weiteres Jahr bestätigt. Der ZCS hat jeweils 2 Revisoren.
Art. 4 Rechte und Pflichten
Abs. 1 Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Statuten in allen Teilen folge zu leisten und nach besten Kräften zur Förderung und Bestehen des ZCS beizutragen.
Abs. 2 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen. Die Anträge müssen schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.
Um sich in den Vorstand wählen zu lassen, müssen die Kandidaten durch die Mehrheit der GV gewählt werden.
Alle Mitglieder, ausgenommen ausserordentliche und Partnerschaftsmitglieder, haben das volle Stimmrecht.
Art. 5 Finanzen
Abs.1 Die Einnahmen des ZCS bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgen und ggf.: b) Sponsorenbeiträgen c) Erlös aus Verkauf von Merchandising d) Erträgen aus Veranstaltungen e) Spenden
Abs. 2 Die Höhe des Mitgliederbeitrages ist jeweils an der GV so festzulegen, dass eine dem Vereinszweck entsprechende ausgeglichene Finanzlage besteht. Er beträgt jedoch höchstens CHF 300.
Abs. 3 Für Verbindlichkeiten des ZCS haftet nur das Vermögen des Vereins. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Abs. 4 Der Mitgliederbeitrag muss 30 Tage nach der GV bezahlt werden. Wurde der Beitrag bis zum Ablauf dieses Datums nicht bezahlt oder fristgerecht eine schriftliche Austrittserklärung eingereicht, so erfolgt der Ausschluss nach Art. 2.1 Abs. 3 der vorliegenden Statuten.
Abs. 5 Ausgaben dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden und sind vom Vorstand zu genehmigen.
Abs. 6 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar des laufenden Jahres.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Abs. 1 Die Auflösung des ZCS kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV erfolgen. Der ZCS wird aufgelöst, wenn dreiviertel seiner stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen.
Abs. 2 Für alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle ist der Vorstand zuständig.
Abs. 3 Über die Auflösung des ZCS-Kontos und der Neuwahl des Vorstandes hat in den ersten drei Jahren der Gründungsvorstand das endgültige Entscheidungsrecht.
Abs. 4 Der Gerichtsstand ist Uster.
Abs. 5 Diese Statuten wurden anlässlich der GV vom 06. Februar 2016 angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Präsident: Michel Steiger
Der Vizepräsident: Martin Stocker
Der Kassier: Roman Zweifel
Der Aktuar: Bryan Dombay